SATZUNG DES FÖRDERVEREINS PERLACHER HERZ e. V

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Perlacher Herz e. V..
  1. Der Förderverein Perlacher Herz e. V. hat seinen Sitz in München.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

 

§ 2 Der Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  1. Der Verein wird als Förderkörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig. Er beschafft Finanz- und Sachmittel und leitet diese weiter an den Vineyard München e.V. zweckgebunden für die Förderung mildtätiger Zwecke und der Jugendhilfe, insbesondere zur materiellen und finanziellen Unterstützung der Sozialeinrichtung „Perlacher Herz“.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  1. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Nicht als Begünstigung in diesem Sinne gilt die Gewährung einer Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes. Eine solche kann vom Vorstand beschlossen werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Ordentliches Mitglied
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.  .

b) Fördermitglied
Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der  Vorstand. Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) bei juristischen Personen durch deren Löschung im Register
c) durch Austrittserklärung
d) durch den Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereins-interessen verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch gegen den Ausschluss erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit absoluter Mehrheit.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder-versammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesende stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 7 Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie ein oder zwei weiteren Vorstandmitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die erste Vorsitzende, sowie seine Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

> Vorbereitung und Erstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und

deren Einberufung;

> Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ;

> Vorlage des Jahresberichtes bei der Mitgliederversammlung;

> Aufnahme von Fördermitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 10 Amtsperiode des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied mit einer Stimme vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist ausgeschlossen.

Von der Mitgliederversammlung werden folgende Aufgaben wahrgenommen:

> Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern;

> Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung, Entgegennahme      des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstands und des Kassiers;

> Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;

> Beschlussfassung über eine Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Vorstands;

> Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands, eines Kassiers und eines Schriftführers;

> Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschlussbescheid des Vorstands;

> Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich oder in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Vorlage einer Tagesordnung, durch den Vorstand.

 

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist die gleiche Tagesordnung vorzulegen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Einladung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Für Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die das Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister- oder das Finanzamt für Körperschaften zum Erhalt der Eintragungsfähigkeit und der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit für erforderlich hält, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins, erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und ggf. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Die § 11 und § 13 gelten entsprechend auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung entsprechend § 13 beschlossen werden.
  1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren bestellt.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Vineyard München e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, die bisherigen Zwecke wegfallen oder der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

Diese Satzung ersetzt diejenige vom 25.01.2015. Sie tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 31.01.2016 mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.